Persönliche Termine sind derzeit eingeschränkt möglich. Der Hauptteil der Beratungen findet weiterhin vorrangig telefonisch statt. Bitte kontaktieren Sie uns für einen Termin per E-Mail: sozialberatung[at]seezeit.com.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der hohen Nachfrage nach finanzieller Unterstützung derzeit Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Anträge gibt! Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten und Sie weiterhin individuell bei Ihren Anliegen beraten.
Ein Studienkredit oder Darlehen kann eine Möglichkeit sein, das Studium mitzufinanzieren. Wir möchten Ihnen einige der Angebote vorstellen, für weitere Fragen ist unsere Sozialberatung gerne da. Einen aktuellen ersten Überblick zu verschiedenen Studienkrediten und Darlehen finden Sie hier:
Liebe Studierende,
wir legen über die Weihnachtsfeiertage eine kleine Pause bei der Bearbeitung der Anträge auf die Überbrückungshilfe des BMBF ein. Unser Team ist vom 23. Dezember 2020 bis 8. Januar 2021 im Urlaub. Ab 11. Januar 2021 bearbeiten wir Ihre Anträge weiter und bitten bis dahin um etwas Geduld!
Wir wünschen allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.
Studierende, die durch die Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind, z. B. weil der Nebenjob weggefallen ist, können einen nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen, den das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) zur Verfügung stellt.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hilft Studierenden, die wegen der Corona-Pandemie nachweislich in akuter Notlage sind, von November 2020 bis März 2021 erneut mit Zuschüssen. Sie werden über die Studenten- und Studierendenwerke vergeben.
Die Überbrückungshilfe kann ab 20. November 2020, ausschließlich online beantragt werden. Online-Beantragung hier: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de
Weitere Fragen zur Überbrückungshilfe beantworten wir unter corona-zuschuss-bund[at]seezeit.com
Studierende folgender Hochschulen können den Zuschuss über Seezeit beantragen:
Richtlinien für die Überbrückungshilfe des BMBF
Bitte stellen Sie einen Online-Antrag unter:
www.überbrückungshilfe-studierende.de
Achtung: Lesen Sie vor Antragstellung unbedingt die FAQs, um sicherzustellen dass Sie Ihren Antrag vollständig einreichen und Sie nicht aufgrund falscher Angaben die Überbrückungshilfe nicht erhalten.
BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe:
Tel +49 800 - 26 23 003
ueberbrueckungshilfe-studierende[at]bmbf.bund.de
Seezeit-Überbrückungshilfe-Team:
Die Corona-Hilfe des Landes Baden-Württemberg ist zum 30. Juni 2020 ausgelaufen. Die Rückzahlung für die von April bis Juni 2020 gewährten Darlehen beginnt ab spätestens Juni 2021 mit einer Mindestrate von 75 Euro pro Monat.
Weitere Fragen zur Landeshilfe beantworten wir unter corona-darlehen-land[at]seezeit.com
Als Unterstützung in der Corona-Krise haben wir auch den Notfallfonds "Seezeit Nothilfe" der Sozialberatung um 5.000 Euro für alle bedürftigen Studierenden erhöht.
Der Fonds ermöglicht es Studierenden in einer akuten wirtschaftlichen Notlage, die nicht durch andere Sozialleistungen oder andere Unterstützungsmöglichkeiten abgedeckt werden kann, bis zu 300 Euro für maximal drei Folgemonate zu erhalten.
Der Antrag auf Soforthilfe kann bei der Sozialberatungsstelle gestellt werden, sofern Sie an einer der von uns unterstützten Hochschulen immatrikuliert sind. Der Fonds wird zu einem großen Teil von Seezeit finanziert, seit 2016 unterstützt der VEUK e.V. auch die "Seezeit Nothilfe".
Einen Antrag können Sie bei Sozialberaterin Marlies Piper stellen, die gerne auch alle Fragen zu diesem Thema beantwortet: marlies.piper@seezeit.com
Downloads
Hinweis: Um den Antrag direkt am Computer auszufüllen, sollte dieser zunächst heruntergeladen und auf dem Gerät gespeichert werden.
Die öffentlich-rechtliche KfW-Förderbank ändert die Voraussetzungen für die Beantragung eines Studiendarlehens und die Zinskonditionen.
Studierende können den KfW-Studienkredit in der Auszahlungsphase vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 als zinsloses Darlehen erhalten.
Dies gilt sowohl für Neubewerber, die ab dem 8. Mai in das Programm einsteigen, als auch für Studierende, die bereits zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2021 ein Darlehen erhalten.
Ausländische Studierende haben vom 1. Juli 2020 bis zum 15. Februar 2021 ebenfalls Anspruch auf das Studiendarlehen. Voraussetzung dafür ist, dass sie an einer deutschen Adresse eingeschrieben sind.
Alle Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Website der KfW. Danach müssen Sie die Unterlagen bei einem Vertriebspartner einreichen – gerne hilft Ihnen unsere Sozialberatung bei der Einreichung weiter.
1. Übermittlung der aktuellen Studienbescheinigung (Wintersemester 2020) und des
Nachweisprotokolls
Die KfW akzeptiert eine verspätete Einreichung der aktuellen Studienbescheinigung bis zum 15.11.2020. Aufgrund dieser Regelung können Sie noch im Oktober oder November 2020 die aktuellen Studienbescheinigungen des Wintersemesters 2020 vorlegen. Der Nachweis kann postalisch oder per E-Mail eingereicht werden.
Die E-Mail-Anschrift Konstanz servicecenter[at]seezeit.com oder Weingarten/Ravensburg servicecenter-wgt[at]seezeit.com
2. Änderungen der monatlichen Auszahlungsraten
Die KfW setzt innerhalb des Wintersemesters 2020 Anträge der Studierenden auf Änderungen der monatlichen Auszahlungsraten zum nächsten Monatsersten um, wenn bis zum 15. des Monats die Rate mit der Funktion "Auzahlungsbetrag ändern" angepasst wurde. Eine Änderung im ersten Fördersemester nach Auszahlungsbeginn ist nicht möglich.
3. Einreichung des Leistungsnachweises/der Verlängerungsbescheinigung
Die KfW akzeptieren hinsichtlich der Einreichung des Leistungsnachweises und/oder der Verlängerungsbescheinigungen eine nachträgliche Einreichung wie folgt:
• Verlängerungsbescheinigung bis zum 15.11.2020
• Leistungsnachweis bis zum 31.03.2021
4. Weitere Maßnahmen im Kontext der Corona-Pandemie
• Meldebestätigungen (erforderlich, wenn die im Antrag angegebene Adresse aus dem zur Legitimation genutzten Ausweis nicht hervorgeht) dürfen bis zu 12 Monate alt sein (statt wie bisher bis zu sechs Monaten).
Was Minijobber zum Corona-Virus wissen sollten
Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.
In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.
Quelle: Minijob-Zentrale
Links zum Thema:
DGB Jugend - Infos zum Jobben bzgl. Coronavirus
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Coronavirus
Kinderzuschlag
Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet.
Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des BMFSFJ
Kinderbonus
Um Familien in der Corona-Krise zu entlasten, erhalten diese für jedes Kind, für das im Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro, ausgezahlt in 2 Raten – einmalig 200 Euro im Monat September und einmalig 100 im Monat Oktober. Ein Anspruch in Höhe von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hierfür wird § 6 des Bundeskindergeldgesetzes angepasst.
Der Kinderbonus wird versteuert, jedoch nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Dies bedeutet laut Presseerklärung des BMFSFJ vom 12.06.2020, dass die 300 Euro nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Entlastung für Alleinerziehende
Um der besonderen Situation von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, geregelt im § 24 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Nicht automatisch. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Die Grundvoraussetzung einer BAföG-Ablehnung „dem Grunde nach“ und die Prüfung der Deckung der monatlichen Lebenskosten bleibt bestehen. Kurz: Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben gleich.
Nein, Sie haben aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG II-Leistungen. Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.
Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel:
im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung oder bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung/Beeinträchtigung. Wichtig ist, dass in der Beurlaubung aufgrund der genannten Gründe keinerlei Studienaktivitäten erbracht werden, da sonst die ALG II Leistungen gefährdet sind und zurückgefordert werden können. Darüber hinaus müssen noch andere Vorrausetzungen erfüllt sein. Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, können Sie mit der Sozialberatung erörtern.
Im Teilzeitstudium aufgrund von Schwangerschaft bzw. Kindererziehung und bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Auch hier gibt es einiges zu beachten, und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Lassen Sie sich von der Sozialberatung beraten.
in Härtefällen, zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium können Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden.
Mehrbedarfsansprüche bei bestimmten Leistungsberechtigten nach § 21 SGB II; das betrifft zum Beispiel Studierende mit Kind oder Studierende mit Behinderung
Auf Online-Jobportalen. Die gibt es auch speziell für Studierende, auch mit regionalem Fokus, wie unsere Jobboerse. Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben. Versuchen Sie sich aktiv dort zu bewerben:
Lieferdienste für Essen und Getränke
Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte
Logistik
Reinigungsfirmen
Tankstellen
Erntehelfer/in; hier wurde dieses neue Portal gestartet: https://www.daslandhilft.de/
Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.
Hier müssen wir etwas ausholen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht zum Teil sehr drastische Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und deren Behandlung zu erleichtern. Maßnahmen können zum Beispiel Tätigkeitsverbote oder Quarantänemaßnahmen sein. Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen.
Aber Achtung: Freiwillige Quarantäne löst zum Beispiel keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.
Entschädigungen gibt es nur auf Antrag, und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Melden Sie sich aktiv bei Ihrer Krankenversicherung, Ihrer Wohnungsvermietung, Ihrem Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., sollten Sie Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitten Sie um eine Stundung Ihrer Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es Ihnen möglich sein, könnten Sie anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann.
Sie finden auf unserer Webseite alles zu Studienkredite & Darlehen oder den möglichen Finanzierungshilfen, wie z. B. der Seezeit Nothilfe. Wenden Sie sich für eine Beratung an unsere Sozialberatung.
Holen Sie sich verschiedene Angebote ein und vergleichen diese sorgfältig. Achten Sie auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen Anbieter/-innen, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten. Wichtig ist, vor Vertragsabschluss einmal die Gesamtrückzahlungssumme des Kredits in unterschiedlichen Rückzahlungskonstellationen zu sehen. Außerdem sollten Sie sich gut über eventuelle Zusatzkosten, die auf Sie zukommen könnten, informieren. Lassen Sie sich am besten beraten in der Sozialberatung.