Persönliche Termine sind derzeit eingeschränkt möglich. Der Hauptteil der Beratungen findet weiterhin vorrangig telefonisch statt. Bitte kontaktieren Sie uns für einen Termin per E-Mail: sozialberatung[at]seezeit.com.
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der hohen Nachfrage nach finanzieller Unterstützung derzeit Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihrer Anträge gibt! Wir werden Ihnen so schnell wie möglich antworten und Sie weiterhin individuell bei Ihren Anliegen beraten.
Ein Studienkredit oder Darlehen kann eine Möglichkeit sein, das Studium mitzufinanzieren. Wir möchten Ihnen einige der Angebote vorstellen, für weitere Fragen ist unsere Sozialberatung gerne da. Einen aktuellen ersten Überblick zu verschiedenen Studienkrediten und Darlehen finden Sie hier:
Die Corona-Hilfe des Landes Baden-Württemberg ist zum 30. Juni 2020 ausgelaufen. Die Rückzahlung für die von April bis Juni 2020 gewährten Darlehen beginnt ab spätestens Juni 2021 mit einer Mindestrate von 75 Euro pro Monat.
Weitere Fragen zur Landeshilfe beantworten wir unter corona-darlehen-land[at]seezeit.com
Die öffentlich-rechtliche KfW-Förderbank ändert die Voraussetzungen für die Beantragung eines Studiendarlehens und die Zinskonditionen.
Studierende können den KfW-Studienkredit in der Auszahlungsphase vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2021 als zinsloses Darlehen erhalten.
Dies gilt sowohl für Neubewerber, die ab dem 8. Mai in das Programm einsteigen, als auch für Studierende, die bereits zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2021 ein Darlehen erhalten.
Alle Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Website der KfW. Danach müssen Sie die Unterlagen bei einem Vertriebspartner einreichen – gerne hilft Ihnen unsere Sozialberatung bei der Einreichung weiter.
1. Übermittlung der aktuellen Studienbescheinigung und des Nachweisprotokolls
Übermittlung der aktuellen Studienbescheinigung für das Sommersemester 2021 und des Nachweisprotokolls kann wieder postalisch oder digital per E-Mail bis 15.4.2021 eingereicht werden. Die E-Mail-Anschrift Konstanz servicecenter[at]seezeit.com oder Weingarten/Ravensburg servicecenter-wgt[at]seezeit.com
2. Änderungen der monatlichen Auszahlungsraten
Die KfW setzt innerhalb des Wintersemesters 2020 Anträge der Studierenden auf Änderungen der monatlichen Auszahlungsraten zum nächsten Monatsersten um, wenn bis zum 15. des Monats die Rate mit der Funktion "Auzahlungsbetrag ändern" angepasst wurde. Eine Änderung im ersten Fördersemester nach Auszahlungsbeginn ist nicht möglich.
3. Einreichung des Leistungsnachweises/der Verlängerungsbescheinigung
Keine Fristverlängerung besteht derzeit für die Verlängerungsbescheinigung nach dem 10. Fachsemester bis zum 30.3.2021
Das Formular finden Sie auf der Website der KfW
Die Vorlage des Leistungsnachweises zum Ende des 6. Fachsemesters Bachelor über 90 ECTS. Das Formblatt zum Download finden Sie auf der Website der KfW
Wird die Semesterbescheinigung im Sommersemester 2021 für das 7. Fördersemester Bachelor freigeschaltet, erhalten die Studierenden automatisch ein Semester Verlängerung zur Vorlage des Leistungsnachweises. Wird ein weiteres Semester benötigt, kann wegen Corona über einen formlosen Antrag bei der KfW ein weiteres Semester beantragt und verlängert werden, wenn die Hochschule die Verzögerung aus organisatorischen Gründen bestätigt.
4. Weitere Maßnahmen im Kontext der Corona-Pandemie
Meldebestätigungen (erforderlich, wenn die im Antrag angegebene Adresse aus dem zur Legitimation genutzten Ausweis nicht hervorgeht) dürfen bis zu 12 Monate alt sein (statt wie bisher bis zu sechs Monaten).
Kinderzuschlag
Um Familien mit kleinen Einkommen zu unterstützen, hat das Bundesfamilienministerium deshalb einen Notfall-KiZ gestartet.
Für den Notfall-KiZ wird der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung.
Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020.
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des BMFSFJ
Kinderbonus
Um Familien in der Corona-Krise zu entlasten, erhalten diese für jedes Kind, für das im Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, einen Kinderbonus in Höhe von insgesamt 300 Euro, ausgezahlt in 2 Raten – einmalig 200 Euro im Monat September und einmalig 100 im Monat Oktober. Ein Anspruch in Höhe von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Hierfür wird § 6 des Bundeskindergeldgesetzes angepasst.
Der Kinderbonus wird versteuert, jedoch nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Dies bedeutet laut Presseerklärung des BMFSFJ vom 12.06.2020, dass die 300 Euro nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet und beim Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
Entlastung für Alleinerziehende
Um der besonderen Situation von Alleinerziehenden Rechnung zu tragen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, geregelt im § 24 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG), von derzeit 1908 Euro auf 4008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
Nicht automatisch. Wer aktuell aufgrund von Jobverlust oder wegen ausbleibender Lohnzahlungen keine Einkünfte hat, ist nicht automatisch berechtigt, Wohngeld zu beantragen. Die Grundvoraussetzung einer BAföG-Ablehnung „dem Grunde nach“ und die Prüfung der Deckung der monatlichen Lebenskosten bleibt bestehen. Kurz: Die Anspruchsvoraussetzungen bei Wohngeld bleiben gleich.
Nein, Sie haben aktuell nicht pauschal Anspruch auf ALG II-Leistungen. Vollzeitstudierende sind in der Regel von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II ausgeschlossen.
Ausnahmen bestehen in nur wenigen Fällen, so zum Beispiel:
im Urlaubssemester aufgrund von Schwangerschaft/Kindererziehung oder bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung/Beeinträchtigung. Wichtig ist, dass in der Beurlaubung aufgrund der genannten Gründe keinerlei Studienaktivitäten erbracht werden, da sonst die ALG II Leistungen gefährdet sind und zurückgefordert werden können. Darüber hinaus müssen noch andere Vorrausetzungen erfüllt sein. Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, können Sie mit der Sozialberatung erörtern.
Im Teilzeitstudium aufgrund von Schwangerschaft bzw. Kindererziehung und bei Beurlaubung wegen eigener Erkrankung bzw. Beeinträchtigung. Auch hier gibt es einiges zu beachten, und weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Lassen Sie sich von der Sozialberatung beraten.
in Härtefällen, zum Beispiel bei unverschuldetem Wegbrechen der Finanzierung und weit fortgeschrittenem Studium können Leistungen als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II vom Jobcenter geprüft werden.
Mehrbedarfsansprüche bei bestimmten Leistungsberechtigten nach § 21 SGB II; das betrifft zum Beispiel Studierende mit Kind oder Studierende mit Behinderung
Auf Online-Jobportalen. Die gibt es auch speziell für Studierende, auch mit regionalem Fokus, wie unsere Jobboerse. Aktuell gibt es Bereiche, die erhöhten Personalbedarf haben. Versuchen Sie sich aktiv dort zu bewerben:
Lieferdienste für Essen und Getränke
Supermärkte, Lebensmittelgeschäfte
Logistik
Reinigungsfirmen
Tankstellen
Erntehelfer/in; hier wurde dieses neue Portal gestartet: https://www.daslandhilft.de/
Nein. Jobbende Studierende sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Daraus folgt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, kann auch kein Kurzarbeitergeld herausbekommen.
Hier müssen wir etwas ausholen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ermöglicht zum Teil sehr drastische Maßnahmen, um die Verbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen und deren Behandlung zu erleichtern. Maßnahmen können zum Beispiel Tätigkeitsverbote oder Quarantänemaßnahmen sein. Konkrete behördliche Tätigkeitsverbote oder behördlich angeordnete Quarantänemaßnahmen gegen eine Person, von der im Einzelfall eine Ansteckungsgefahr ausgeht, können einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auslösen.
Aber Achtung: Freiwillige Quarantäne löst zum Beispiel keinen Entschädigungsanspruch aus. Nach § 56 Abs. 2 IfSG bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.
Bei Selbständigen bemisst sich die Entschädigung auf 1/12 des monatlich verdienten Nettoeinkommens (Durchschnitt des letzten Jahres vor Einstellung der verbotenen Tätigkeit). Selbständige, die durch eine Maßnahme nach IfSG einer Existenzgefährdung ausgesetzt sind, können während der Verdienstausfallzeiten entstehende Mehraufwendungen in angemessenem Umfang von der zuständigen Behörde erstattet bekommen. Sollte der Betrieb schließen müssen, wird für die Dauer der Maßnahme nach IfSG zusätzlich Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erbracht.
Entschädigungen gibt es nur auf Antrag, und es gelten sehr kurze Antragsfristen! Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung (Quarantäne) bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Melden Sie sich aktiv bei Ihrer Krankenversicherung, Ihrer Wohnungsvermietung, Ihrem Handyvertragsunternehmen, dem Rundfunkbeitrag etc., sollten Sie Zahlungen aktuell nicht leisten können. Bitten Sie um eine Stundung Ihrer Beiträge und ggf. um eine Mahnsperre. Sollte es Ihnen möglich sein, könnten Sie anfragen, ob ein verringerter Betrag angezahlt werden kann.
Sie finden auf unserer Webseite alles zu Studienkredite & Darlehen oder den möglichen Finanzierungshilfen, wie z. B. der Seezeit Nothilfe. Wenden Sie sich für eine Beratung an unsere Sozialberatung.
Holen Sie sich verschiedene Angebote ein und vergleichen diese sorgfältig. Achten Sie auf die Voraussetzungen für einen Studienkredit der jeweiligen Anbieter/-innen, die Bearbeitungsgebühren, die Zinshöhe und Rückzahlungsmodalitäten. Wichtig ist, vor Vertragsabschluss einmal die Gesamtrückzahlungssumme des Kredits in unterschiedlichen Rückzahlungskonstellationen zu sehen. Außerdem sollten Sie sich gut über eventuelle Zusatzkosten, die auf Sie zukommen könnten, informieren. Lassen Sie sich am besten beraten in der Sozialberatung.