Neben BAföG und Studienkrediten gibt es noch andere Möglichkeiten, wie Sie Ihr Studium finanziell etwas aufbessern können. Je nach Ihrer Lebenssituation kommen andere Finanzierungshilfen infrage. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Angebot am besten zu Ihnen passt oder wenn Sie noch weitere Fragen haben, vereinbaren Sie gern einen Termin mit unserer Sozialberatung oder kommen während der Sprechzeiten vorbei.
Hilfen von Seezeit und Hochschulen
Der Härtefonds ist ein zinsloses Darlehen insgesamt bis zu 2.000 Euro, das in wirtschaftlichen Notlagen eine schnelle Hilfe bedeuten kann. Weitere Infos finden Sie unter „Studienkredite und Darlehen“.
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Mit der Nothilfe unterstützt Seezeit Studierende in einer akuten wirtschaftlichen Notsituation, die nicht durch andere Sozialleistungen oder andere Fördermöglichkeiten abgedeckt werden kann. Sie soll den Studierenden ermöglichen, das bisher erfolgreiche Studium weiterzuführen. Als Höchstbetrag sind bis zu 300 Euro, maximal an drei Folgemonaten, vorgesehen. Den Antrag können Sie in der Sozialberatung stellen, wenn Sie an einer von uns betreuten Hochschule eingeschrieben sind.
Der Fonds wird größtenteils durch Seezeit finanziert, seit 2016 unterstützt der VEUK e.V. die Seezeit Nothilfe für Studierende der universität Konstanz.
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Hinweis: Um den Antrag direkt am Computer auszufüllen, sollte dieser zunächst heruntergeladen und auf dem Gerät gespeichert werden.
Als finanzielle Hilfe in wirtschaftlichen Notlagen kann Seezeit Freitische – kostenfreies Mensaessen – für immatrikulierte Studierende der Universität Konstanz vergeben.
Die Mittel dafür stellt die Universitätsgesellschaft Konstanz e.V. semesterweise bereit. Anträge können, soweit Mittel vorhanden, monatlich bei der Sozialberatung gestellt werden.
Hilfen vom Staat
Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhalt. Hierbei werden eheliche und miteheliche Kinder gleichgestellt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist einkommensabhängig. Nur wenn das Elterneinkommen zu gering ist, beteiligt sich der Staat an der Studienfinanzierung über BAföG.
Ein Orientierungswert für ein volljähriges studierendes Kind, das nicht bei seinen Eltern wohnt, ist der Grundbedarf in Höhe von 812 Euro monatlich (ohne evtl. eigenen Krankenversicherungsbeitrag des Studierenden und ohne Studiengebühren).
Falls die Eltern nicht zahlen wollen oder können, können Sie einen Vorausleistungsantrag gemäß § 36 BAföG beim zuständigen BAföG-Amt stellen. Das Amt schätzt die Erfolgsaussichten ein und kann dann gegebenenfalls gegen den/die Unterhaltspflichtigen klagen.
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Es handelt sich hierbei um eine staatliche Leistung, die dazu beitragen soll, den Lebensunterhalt von Kindern zu sichern und die unterhaltspflichtigen Eltern finanziell zu entlasten. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, besteht der Kindergeldanspruch normalerweise bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Kindergeld muss von den Eltern schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind in der Regel die Eltern. Leisten die Eltern allerdings keinen oder nur sehr wenig Unterhalt, kann das Kind die Auszahlung des Geldes an sich selbst beantragen (sog. Abzweigung nach § 74 EStG). Für volljährige Kinder gibt es höchstens bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Eltern die getrennt leben, können gemeinsam bestimmen wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Eine Beurlaubung vom Studium wird als Unterbrechung gesehen und kann zur Einstellung der kindergeldzahlungen führen. Bei Beurlaubung vom Studium in Folge von Krankheit und bestehender Hochschulzugehörigkeit ist der Kindergeldanspruch nicht unterbrochen siehe auch Link Diensanordnung A 15.7 sowie unter A 15.11
Unterbrechung für ein freiwilliges Praktikum siehe unter A 15.8. Abs. 3
Kindergeld für studentische Eltern
Wenn Studierende für eigene Kinder Leistungen erhalten, gilt der eigene Kindergeldanspruch nach den Bedingungen für volljährige Kinder. Der Ausbildungsstatus entfällt nur bei Beurlaubung vom Studium z.B. wegen Kinderbetreuung! Falls nur für die Geburt ein Urlaubssemester besteht und nicht länger, wird die Studierende darüber hinaus bis zum Semesterbeginn berücksichtigt. Wird die Beurlaubung wegen Kindererziehung beibehalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld! Vergleiche Link Dienstanordnung A 15.11 Abs. 3
Wie viel Geld bekommt man?
Das Kindergeld ist steuerfreies Einkommen und beträgt pro Monat seit 01.01.2023:
Antragstellung
Die erforderlichen Anträge erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur oder zum Download. Es ist auch möglich, Anträge online auszufüllen auszudrucken und unterschrieben abzuschicken Kindergeld beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de).
Vordrucke erhalten Sie auch bei den zuständigen Familienkassen:
Zuständig für Konstanz, Ravensburg und Weingarten
Familienkasse Baden-Württemberg-Ost
Schützenstraße 69
88212 Ravensburg
Tel +49 800 - 4 5555 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag)
Tel +49 800 - 4 5555 33 (Zahlungstermine)
Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-Ost[at]arbeitsagentur.de
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Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn ein oder beide Elternteil(e) verstorben ist/sind und außerdem die allgemeine Wartezeit der Rentenversicherung erfüllt wurde. Diese beträgt fünf Jahre. Den Antrag stellen Sie direkt beim Rentenversicherungsträger oder beim örtlichen Versicherungsamt (befindet sich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung).
Ähnlich wie das Kindergeld kann (Halb-)Waisenrente auch nach dem 18. Geburtstag bezogen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Im Übergangszeitraum z.B. vom Examen zum Referendariat sind Leistungen möglich, wenn das Referendarait innerhalb 4 Monate nach dem Examen aufgenommen wird.
Info zur Höhe der Waisenrente und weitere Informationen finden Sie hier:
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In der Regel gilt: Studierende, deren Ausbildung bzw. Studium mit dem BAföG, der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder dem Ausbildungsgeld „dem Grunde nach“ förderungsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld bzw. Leistungen vom Jobcenter.
„Dem Grunde nach“ bedeutet in diesem Fall, dass es nicht darauf ankommt, ob ein BAföG-Antrag gestellt wird oder ob überhaupt Leistungen fließen. Ausschlaggebend ist, dass die Ausbildung förderungsfähig ist, was zunächst ein K.o.-Kriterium für den Bezug von Bürgergeld ist.
Es gibt allerdings Ausnahmen und deshalb lohnt es sich, sich mit dem Thema zu beschäftigen. Kommen Sie gern auf uns zu:
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Studierende können im Allgemeinen kein Wohngeld erhalten, sofern sie "dem Grunde nach" BAföG-Leistungen beziehen könnten. Studierende, die keine BAföG-Leistungen beziehen, weil das Elterneinkommen zu hoch ist, sind trotzdem "dem Grunde nach" BAföG-berechtigt. Das heißt, sie können kein Wohngeld beziehen.
Ausnahmen sind, wenn tatsächlich kein BAföG-Anspruch besteht (z. B. wegen Alter, Fachrichtungswechsel, Urlaubsemester, Überschreitung der Regelstudienzeit, BAföG nur als Volldarlehen, Nichterbringung der Leistungsnachweise, Zweitstudium) oder wenn Familienangehörige im eigenen Haushalt leben, die selber keiner BAföG-förderbaren Ausbildung nachgehen (z. B. eigene Kinder). Bei Studierenden mit Kindern wird Wohngeld für den Studierenden bewilligt und das Kind erhält Sozialgeld mit dem Mietanteil.
Es ist ratsam, die Sozialberatung von Seezeit in Anspruch zu nehmen und Anträge schriftlich zu stellen. Die Wohngeldstelle prüft das Mindesteinkommen. Regelmäßige Einkünfte von mindestens 80 % des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs müssen dafür nachgewiesen werden sowie der Krankenversicherungsschutz. Wenn das Einkommen darunter liegt, gibt es einen ablehnenden Bescheid. Um die Fristen zu wahren, sollten Sie einen formloser Antrag stellen und den vollständigen Antrag nachreichen.
Wohngeld wird am Ort des Lebensmittelpunktes bzw. Erstwohnsitzes gezahlt. Weitere Infos zum Wohngeld Konstanz, Wohngeld Landkreis Konstanz, Ravensburg, Weingarten und Friedrichshafen sowie Wohngeldrechner finden Sie hier:
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Stipendien
Es gibt zahlreiche Stipendien und es fällt den meisten Studierenden schwer, sich einen Überblick zu verschaffen. Deswegen gibt es Stipendiendatenbanken, die sämtliche Angebote zusammenfassen (siehe unten).
Hier finden Sie einen kleinen Überblick und weiter unten weiterführende Links in alphabetischer Reihenfolge:
Studieren mit Kind
International
Berufserfahrene
Für Studierende mit mindestens zweijähriger Berufspraxis kommt eventuell das Aufstiegsstipendium des Bundes in Frage.
Studium mit Behinderung
Besondere Stiftungen für Studierende mit gesundheitlicher Beeinträchtigung finden Sie unter der Rubrik Hilfe.
Deutschlandstipendium
Das Stipendium sieht eine Förderung von 300 € pro Monat vor. Infos zur Antragstellung finden Sie auf den Seiten Ihrer Hochschule sowie auf den entsprechenden Seiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Berücksichtigt werden bei der Vergabe übrigens auch soziale Kriterien.
Links
Datenbanken
Weitere Finanzierungshilfen