Deutsche und meistens auch ausländische Studierende können BAföG für ein erstes Studium erhalten. Wichtig ist, dass Sie vor Beginn Ihres 45. Lebensjahres mit dem Studium anfangen. Für den Fall, dass Sie während des Bachelorstudiums die Altersgrenze von 45 Jahren überschreiten, so ist grundsätzlich die Förderung des Masterstudiums möglich, wenn das Masterstudium unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium aufgenommen wird.
Nur in besonderen Fällen (z. B. Absolventen des zweiten Bildungswegs, persönliche und familiäre Gründe) können Sie auch dann BAföG bekommen, wenn Sie bei Studienbeginn älter als 45 Jahre sind.
Sie erhalten frühestens für den Monat BAföG, in dem Sie Ihren Antrag stellen. Sie können den Antrag nicht rückwirkend stellen.
Ein wirksame Antragstellung liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person am Schluss des Antrags ihren vollständigen Namen angegeben hat und der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.
Bei der Antragstellung über den elektronischen Antragsassistenten ‚BAföG-Digital’ kann unmittelbar mit dem Anlegen eines Nutzerkontos (Servicekonto) zugleich ein digitaler Antrag auf die BAföG-Förderung gestellt werden. Ein Ausdrucken und Unterschreiben des Antrags ist bei Nutzung des digitalen Antragsassistenten ‚BAföG-Digital‘ nicht mehr erforderlich.
Sie können Ihren Antrag aber auch noch per Post, per Fax oder per E-Mail stellen. Wichtig ist dabei, dass Sie im Unterschriftsfeld des Antragsformulars Ihren vollständigen Namen nennen, dadurch wird ersichtlich, dass Sie die antragstellende Person sind. Natürlich können Sie Ihren Antrag aber auch einfach unterschreiben.
Eine mündliche Antragstellung ist nicht möglich!
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Ihre persönliche Förderungshöhe richtet sich nach Ihrem Bedarf. Dieser mindert sich ggfs. um Ihr anrechenbares Einkommen und Vermögen sowie um das Einkommen Ihres (möglichen) Ehegatten oder Lebenspartners und Ihrer Eltern.
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Sie erhalten BAföG bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit). Auch wenn Sie nicht für alle Semester innerhalb dieser Zeit BAföG erhalten oder beantragt haben, endet ihr Anspruch mit Ablauf der Förderungshöchstdauer.
Nur in bestimmten Ausnahmen können Sie auch länger BAföG erhalten (s. § 15 Abs. 3 BAföG):
Wir prüfen anhand Ihrer schriftlichen Begründung gern, ob Sie für eine angemessene Zeit, in der Sie Ihr Studium auch tatsächlich abschließen können, BAföG erhalten können.
Sollte das nicht auf Sie zutreffen, können Sie eventuell die sogenannte „Hilfe zum Studienabschluss“ erhalten. Dabei handelt es sich um ein unverzinsliches staatliches Darhlehen. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und Ihr Studium innerhalb von 12 Monaten beenden können.
Wechseln Sie zum ersten Mal innerhalb der ersten beiden Semester die Fachrichtung, so ist das in der Regel unproblematisch. Bei solchen Wechseln wird vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt.
Je später im Studium Sie die Fachrichtung wechseln, umso schwieriger ist es, weiterhin noch BAföG zu bekommen. Entscheidend sind die Gründe für den Fachrichtungswechsel, diese müssen wir sorgfältig prüfen.
Bei einem Fachrichtungswechsel empfehlen wir Ihnen, sich im Vorfeld von uns beraten zu lassen.
Sie können BAföG auch für Ihr Studium oder Praktikum im Ausland bekommen. Den Antrag auf Auslands-BAföG stellen Sie beim jeweils zuständigen Auslands-BAföG Amt. Informieren Sie uns rechtszeitig wann Ihre Auslandsausbildung beginnt.
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Entscheidend ist Ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, für den Leistungen nach dem BAföG beantragt und bewilligt werden. In einem Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten dürfen Sie rund 6.240 Euro brutto aus einem Minijob oder aus Ferienarbeit dazuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Wenn Sie ein höheres Einkommen haben, reduziert sich die Höhe des BAföG. Teilen Sie Ihren Verdienst auf jeden Fall dem BAföG-Amt mit. Bei Praktikantenvergütungen gelten andere Regeln, wir beraten Sie gern dazu.
Das BAföG besteht in der Regel zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Staatsdarlehen. Sie müssen deshalb nach dem Ende des Studiums nur einen Teil des Geldes, das zinslose Darlehen, zurückzahlen.
Maximal entstehen (zinslose) Darlehensschulden von 10.010 Euro, auch wenn Sie insgesamt einen höheren Darlehensbetrag erhalten haben. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Die Ratenhöhe liegt bei 130 Euro monatlich. Die BAföG-Darlehen werden vom Bundesverwaltungsamt in Köln eingezogen und verwaltet. Die Einzelheiten der Rückzahlungsmodalitäten finden Sie hier.
Sollten Sie im Ausnahmefall das BAföG als verzinsliches Bankdarlehen erhalten haben, dann müssen Sie das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zurückzahlen.Weitere Informationen finden Sie hier.