Deutsche und meistens auch ausländische Studierende können BAföG für ein erstes Studium erhalten. Wichtig ist, dass Sie vor Beginn Ihres 45. Lebensjahres mit dem Studium anfangen. Für den Fall, dass Sie während des Bachelorstudiums die Altersgrenze von 45 Jahren überschreiten, so ist grundsätzlich die Förderung des Masterstudiums möglich, wenn das Masterstudium unmittelbar im Anschluss an das Bachelorstudium aufgenommen wird.
Nur in besonderen Fällen (z. B. Absolventen des zweiten Bildungswegs, persönliche und familiäre Gründe) können Sie auch dann BAföG bekommen, wenn Sie bei Studienbeginn älter als 45 Jahre sind.
Sie erhalten frühestens für den Monat BAföG, in dem Sie Ihren Antrag stellen. Sie können den Antrag nicht rückwirkend stellen.
Ein wirksame Antragstellung liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Person am Schluss des Antrags ihren vollständigen Namen angegeben hat und der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingegangen ist.
Bei der Antragstellung über den elektronischen Antragsassistenten ‚BAföG-Digital’ kann unmittelbar mit dem Anlegen eines Nutzerkontos (Servicekonto) zugleich ein digitaler Antrag auf die BAföG-Förderung gestellt werden. Ein Ausdrucken und Unterschreiben des Antrags ist bei Nutzung des digitalen Antragsassistenten ‚BAföG-Digital‘ nicht mehr erforderlich.
Sie können Ihren Antrag aber auch noch per Post, per Fax oder per E-Mail als Anhang im PDF-Format stellen. Wichtig ist dabei, dass Sie im Unterschriftsfeld des Antragsformulars Ihren vollständigen Namen nennen, dadurch wird ersichtlich, dass Sie die antragstellende Person sind. Natürlich können Sie Ihren Antrag aber auch einfach unterschreiben.
Eine mündliche Antragstellung ist nicht möglich!
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Ihre persönliche Förderungshöhe richtet sich nach Ihrem Bedarf. Dieser mindert sich ggfs. um Ihr anrechenbares Einkommen und Vermögen sowie um das Einkommen Ihres (möglichen) Ehegatten oder Lebenspartners und Ihrer Eltern.
Ab Herbst 2024 beträgt die maximale BAföG-Förderung 992 € (zuvor 934 €) pro Monat. Für diejenigen, die bei ihren Eltern wohnen, sind es maximal 671 € (zuvor 633 €) pro Monat. Studierende, die älter als 29 Jahre sind, können maximal 1.088 € erhalten oder 767 €, wenn sie bei ihren Eltern wohnen.
Kinderbetreuungszuschlag für Studierenden mit Kind
Studierende mit Kind können für jedes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, außerdem einen Kinderbetreuungszuschlag als Zuschussförderung in Höhe von 160,00 € erhalten.
Mit dem Bafög-Rechner auf BAföG-digital können Sie Ihren möglichen Förderungsanspruch ermitteln. Um ein valides Ergebnis zu erhalten, müssen die Fragen möglichst genau beantwortet werden.
Die Ergebnisse des BAföG-Rechners sind unverbindlich und begründen allein keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung. Der Förderungsanspruch und die tatsächliche Förderungshöhe können erst nach Eingang Ihrer vollständigen Antragsunterlagen und nach Bearbeitung im Amt für Ausbildungsförderung festgestellt werden. Sie erhalten dann Ihren Förderungsbescheid.
Sie erhalten BAföG bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer (= Regelstudienzeit).
In bestimmten Ausnahmefällen ist eine längere Förderung möglich (§ 15 Abs. 3 BAföG)
Wir prüfen gerne anhand Ihrer schriftlichen Begründung, ob eine der genannten Voraussetzungen vorliegt.
Auch wenn Sie sich auf keinen der genannten Ausnahmebestände berufen können, ist eine weitere Förderung nach dem BAföG möglich:
Flexibilitätssemester
Das neue Flexibilitätssemester (§ 15 Abs. 4 BAföG) erhöht die Regelstudienzeit um ein Semester – eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Flexibilitätssemester kann nur einmal während der Studienlaufbahn in Anspruch genommen werden (Sie entscheiden, ob Sie das Flexibilitätssemester im Bachelor- oder Masterstudium nutzen wollen).
Hilfe zum Studienabschluss
Als weitere Förderungsmöglichkeit können Sie die sogenannte Hilfe zum Studienabschluss (§ 15 Abs. 5 BAföG) erhalten. Dabei handelt es sich um ein zinsloses staatliches Darlehen. Voraussetzung ist, dass Sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und Ihr Studium innerhalb von 12 Monaten abschließen können.
(Stand August 2024)
Wenn Sie innerhalb der ersten drei Semester zum ersten Mal die Fachrichtung wechseln, ist dies in der Regel unproblematisch. In diesem Fall wird vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Wechsel vorliegt.
Bei späteren Fachrichtungswechseln sind die Gründe für den Fachrichtungswechsel ausschlaggebend. Wir müssen Ihre Gründe für den Fachrichtungswechsel sorgfältig prüfen. Lassen Sie sich am besten vor dem geplanten Fachrichtungswechsel von uns beraten!
(Stand August 2024)
Sie können BAföG auch für Ihr Studium oder Praktikum im Ausland bekommen. Den Antrag auf Auslands-BAföG stellen Sie beim jeweils zuständigen Auslands-BAföG Amt. Informieren Sie uns rechtzeitig, wann Ihre Auslandsausbildung beginnt.
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Entscheidend ist Ihr Einkommen im Bewilligungszeitraum, also in dem Zeitraum, in dem die Förderung beantragt und bewilligt wird. Einkünfte aus einem Minijob sollen keine Auswirkungen auf die Höhe Ihrer BAföG-Förderung haben.
In einem Bewilligungszeitraum von 12 Monaten dürfen Sie ab dem Wintersemester 2024/25 insgesamt 6.672 Euro hinzuverdienen, ohne dass das BAföG gekürzt wird. Wenn Sie ein höheres Einkommen haben, wird Ihr BAföG gekürzt. Teilen Sie Ihren Verdienst auf jeden Fall dem BAföG-Amt mit. Für Praktikantenvergütungen gelten andere Regelungen – wir beraten Sie gerne.
(Stand August 2024)
Das BAföG besteht in der Regel zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Staatsdarlehen. Sie müssen deshalb nach dem Ende des Studiums nur einen Teil des Geldes, das zinslose Darlehen, zurückzahlen.
Maximal entstehen (zinslose) Darlehensschulden von 10.010 Euro, auch wenn Sie insgesamt einen höheren Darlehensbetrag erhalten haben. Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer. Die Ratenhöhe liegt bei 130 Euro monatlich. Die BAföG-Darlehen werden vom Bundesverwaltungsamt in Köln eingezogen und verwaltet. Die Einzelheiten der Rückzahlungsmodalitäten finden Sie hier.
Sollten Sie im Ausnahmefall das BAföG als verzinsliches Bankdarlehen erhalten haben, dann müssen Sie das Darlehen einschließlich der angefallenen Zinsen an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zurückzahlen.Weitere Informationen finden Sie hier.