Einmalige Unterstützung für junge Menschen unter 25 Jahren, die vor dem Studium Sozialleistungen erhalten haben:
1.000 € Zuschuss – einmalig, steuerfrei
Keine Rückzahlung
Keine Anrechnung auf BAföG oder andere Sozialleistungen
Die Studienstarthilfe ist ein pauschaler Zuschuss von 1.000 €, den du nicht zurückzahlen musst. Du kannst sie beim Amt für Ausbildungsförderung in Konstanz bis zwei Monate nach Studienbeginn beantragen. Du kannst die Hilfe auch bekommen, wenn du kein BAföG erhältst.
Ziel ist es, dir den Einstieg ins Studium zu erleichtern, beispielsweise zur Unterstützung bei Umzugskosten oder Anschaffungen wie Technik oder Studienmaterial. Für laufende Ausgaben wie Miete oder Lebensunterhalt ist das BAföG gedacht. Wer Anspruch auf Studienstarthilfe hat, ist in der Regel auch BAföG-berechtigt – ein zusätzlicher BAföG-Antrag lohnt sich.
Du kannst die Studienstarthilfe bekommen, wenn du:
Bürgergeld (SGB II)
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, 3. Kapitel)
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, 4. Kapitel)
Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 145 SGB XIV i. V. m. § 27a BVG)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kinderzuschlag (nach dem Bundeskindergeldgesetz)
Wohngeld (nach dem Wohngeldgesetz)
Kinder- und Jugendhilfe (§ 91 SGB VIII), wenn die Eltern nicht zu den Kosten herangezogen werden
Deinen Antrag stellst du online über das Portal BAföG Digital.
Der Antrag muss bis zum Ende des zweiten Monats nach deinem Studienbeginn gestellt werden.
Beispiel: Studienbeginn am 01.10. → Antrag möglich bis 30.11.
Wenn du einen Vorkurs besuchst und dafür schon immatrikuliert bist (zählt der Vorkurs als Studienbeginn). Bereite am besten alle notwendigen Unterlagen frühzeitig vor, damit der Prozess reibungslos verläuft.
Ein einmaliger Zuschuss von 1.000 €, um finanzielle Hürden beim Studienstart zu senken – z. B. für Technik, Umzug oder Bücher.
Alle unter 25-Jährigen, die erstmals ein Vollzeitstudium beginnen und im Monat vor Studienbeginn bestimmte Sozialleistungen erhalten haben.
→ Voraussetzungen ansehen
Nein. Nur bei Missbrauch (z. B. falsche Angaben oder Mehrfachantrag) kann sie zurückgefordert werden.
Nein. Sie wird nicht als Einkommen angerechnet, z. B. bei: Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Wohngeld, Stipendien aus öffentlichen Mitteln, Jugendhilfe nach dem SGB VIII
Nein. Die Förderung ist nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
Spätestens bis zum Ende des zweiten Monats nach deinem Studienbeginn.
Beispiel: Start am 01.10. → Antrag bis 30.11.
Die Studienstarthilfe kann online über bafoeg-digital.de (aber unabhängig vom BAföG-Antrag) beantragt werden.
Gehe auf www.id.bund.de und wähle „Konto erstellen“.
Du kannst dich z. B. mit Online-Ausweis, ELSTER-Zertifikat oder Passwort registrieren. Der Personalausweis mit Onlinefunktion wird empfohlen.