Für studierende Eltern gibt es eine Reihe an finanziellen Unterstützungen. Die wichtigsten Informationen rund um dieses Thema haben wir für Sie zusammengestellt. Wenn Sie weiterführende Fragen haben, kommen Sie gern in unsere Sozialberatung oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
In unseren Mensen können Kinder (bis 10 Jahre) von Studierenden mit der MensaKidsCard kostenfrei Mittag essen. Die MensaKidsCard beantragen Sie in unserem Service Center in Konstanz oder Weingarten.
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Das Referat für Gleichstellung, Familienförderung und Diversity der Universität Konstanz hat im Rahmen der Koordination Studieren mit Kind den Studierenden-Eltern-Pass StEP eingeführt. Er bündelt familienfreundliche Angebote zur Studienorganisation.
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Sie können das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen während der Mutterschutzfristen unter bestimmten Voraussetzungen beanspruchen. Es steht immer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis, das durch Schwangerschaft und Geburt unterbrochen wird.
Die Mutterschutzfrist gilt sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Zwillingen gilt eine Frist von zwölf Wochen nach der Geburt. Um das Mutterschaftsgeld zu erhalten, müssen Sie eigenständig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein (nicht Familienversicherung). Weitere Informationen erfahren Sie beim Bundesministerium für Familie. Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt höchstens 13 Euro pro Kalendertag, kann aber durch den Arbeitgeber aufgestockt werden.
Wenn Sie berufstätig sind, aber nicht eigenständig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind oder wenn Sie privat krankenversichert sind, ist das Bundesversicherungsamt (BVA) zuständig. Das BVA zahlt maximal 210,- € im gesamten Mutterschutzzeitraum.
Das Elterngeld ist eine Familienleistung für alle Eltern, die ihr Kind in den ersten Lebensmonaten selbst betreuen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Die Bezugsdauer beträgt in der Regel zwölf Monate, die Mindestzahlungshöhe 300 Euro. Da es als Lohnersatzleistung gilt, orientiert sich die Höhe am durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes.
Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die aufgrund ihrer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen, es sei denn, es besteht ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 5 Wochenstunden (kein Pflichtpraktika).
Der Antrag muss schriftlich gestellt werden im Jugendamt am Wohnort. Das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Monate gezahlt. Wir empfehlen, das Elterngeld gleich nach der Geburt des Kindes zu beantragen.
Der Grundbetrag von 300 Euro wird voll auf Arbeitslosengeld II angerechnet. Das gilt nicht bei Personen, die vor Geburt Erwerbseinkommen von bis zu 300 Euro erhielten (§ 10 Abs. 5 BEEG). Bei Wohngeld bleibt der Grundbetrag anrechnungsfrei.
Es handelt sich hierbei um eine staatliche Leistung, die dazu beitragen soll, den Lebensunterhalt von Kindern zu sichern und die unterhaltspflichtigen Eltern finanziell zu entlasten. Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, besteht der Kindergeldanspruch normalerweise bis zum 25. Lebensjahr des Kindes. Kindergeld muss von den Eltern schriftlich bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Anspruchsberechtigt sind in der Regel die Eltern. Leisten die Eltern allerdings keinen oder nur sehr wenig Unterhalt, kann das Kind die Auszahlung des Geldes an sich selbst beantragen (sog. Abzweigung nach § 74 EStG). Für volljährige Kinder gibt es höchstens bis zum 25. Geburtstag Kindergeld. Eltern die getrennt leben, können gemeinsam bestimmen wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Eine Beurlaubung vom Studium wird als Unterbrechung gesehen und kann zur Einstellung der kindergeldzahlungen führen. Bei Beurlaubung vom Studium in Folge von Krankheit und bestehender Hochschulzugehörigkeit ist der Kindergeldanspruch nicht unterbrochen siehe auch Link Diensanordnung A 15.7 sowie unter A 15.11
Unterbrechung für ein freiwilliges Praktikum siehe unter A 15.8. Abs. 3
Wenn Studierende für eigene Kinder Leistungen erhalten, gilt der eigene Kindergeldanspruch nach den Bedingungen für volljährige Kinder. Der Ausbildungsstatus entfällt nur bei Beurlaubung vom Studium z.B. wegen Kinderbetreuung! Falls nur für die Geburt ein Urlaubssemester besteht und nicht länger, wird die Studierende darüber hinaus bis zum Semesterbeginn berücksichtigt. Wird die Beurlaubung wegen Kindererziehung beibehalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld! Vergleiche Link Dienstanordnung A 15.11 Abs. 3
Wenn Studierende für eigene Kinder Leistungen erhalten, gilt der eigene Kindergeldanspruch nach den Bedingungen für volljährige Kinder. Der Ausbildungsstatus entfällt nur bei Beurlaubung vom Studium! Falls nur für die Geburt ein Urlaubssemester besteht und nicht länger, wird die Studierende darüber hinaus bis zum Semesterbeginn berücksichtigt. Wird die Beurlaubung wegen Kindererziehung beibehalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld! Vergleiche Link Dienstanordnung A 15.11 Abs. 3
Das Kindergeld ist steuerfreies Einkommen und beträgt pro Monat seit 2023:
Kein Kindergeld erhalten ausländische Eltern, die aufgrund ihrer Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen, es sei denn, es besteht ein regelmäßiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 5 Wochenstunden (kein Pflichtpraktika). Neuregelung ab 03/2020.
Die erforderlichen Anträge erhalten Sie bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Online-Angebot der Familienkasse Antrag. Es ist auch möglich, Anträge online auszufüllen auszudrucken und unterschrieben abzuschicken, Antrag zum Download
Vordrucke erhalten Sie auch bei den zuständigen Familienkassen:
Zuständig für Konstanz, Ravensburg und Weingarten
Familienkasse Baden-Württemberg-Ost
Schützenstraße 69
88212 Ravensburg
Tel +49 800 - 4 5555 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag)
Tel +49 800 - 4 5555 33 (Zahlungstermine)
Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-Ost[at]arbeitsagentur.de
Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld. Er richtet sich an Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht den der Kinder finanzieren können und damit ALG II oder Sozialgeld beantragen müssten.
Der Betrag liegt bei maximal 250 Euro pro Kind (einkommensabhängig). Möglich ist es für jedes unverheiratete Kind im eigenen Haushalt bis 25 Jahre. Die Auszahlung erfolgt bei Eltern mit geringem Einkommen unbefristet. Einkommen vom Kind (z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente) wird nur noch zu 45 % angerechnet. Wenn die Eltern oder das Kind Leistungen nach dem SGB II bezieht, besteht kein Anspruch.
Hinweis: Studierende sind häufig wegen zu geringen Einkommen aus dieser Fördermöglichkeit herausgefallen bzw. Unterhaltszahlungen an das Kind führten nach der alten Regelung dazu, dass das Einkommen des Kindes die Grenze erreicht. Seit 1.7.2019 gilt die Änderung. Über einen Antrag kann der Anspruch ggf. z.B. von Alleinerziehenden geprüft werden.
Nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz:
Zuständig für Konstanz, Ravensburg und Weingarten
Familienkasse Baden-Württemberg-Ost
Schützenstraße 69
88212 Ravensburg
Tel +49 800 - 4 5555 30 (Kindergeld und Kinderzuschlag)
Tel +49 800 - 4 5555 33 (Zahlungstermine)
familienkasse-ravensburg[at]arbeitsagentur.de
Für BAföG-Empfänger/-innen, die mit Kind(ern) unter vierzehn Jahren in einem Haushalt leben, gibt es einen Kinderbetreuungszuschlag von 160 Euro monatlich pauschal pro Kind.
Dieser Zuschlag ist ein Vollzuschuss und muss daher nicht zurück gezahlt werden. Der Kinderbetreuungszuschlag ist dafür gedacht, dass die Studierenden die Möglichkeit haben, Ihre Kinder auch außerhalb der Öffnungszeiten von Kitas betreuen zu lassen, z. B. am Wochenende oder abends. Der Zuschlag darf auch nicht auf andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder SGB II als Einkommen angerechnet werden, siehe § 14b Abs. 2 BAföG
Der Kinderbetreuungszuschlag wird nur auf Antrag gewährt. Anträge stellen Sie bitte beim BAföG-Amt.
Die Jugendämter unterstützen Eltern bei der Kindererziehung nicht nur beratend, sondern auch finanziell. Beispielsweise können Eltern beantragen, dass das Jugendamt den Beitrag für die Krippe, Kita oder Tagespflege ganz oder teilweise übernimmt. Welche Voraussetzungen dazu nötig sind und wie Sie diese Leistungen beantragen, erfahren Sie beim zuständigen Jugendamt. Gerne können Sie auch unsere Sozialberatung dazu ansprechen.
Das Bildungspaket für Bildung und Teilhabe bezuschusst den Essensanteil in den Kindestageseinrichtungen und muss zusätzlich beantragt werden. Voraussetzungen sind bestimmter Hilfebezug. Außerdem werden über das Bildungspaket andere Leistungen wie z.B. Schulbedarf, Klassenfahrten, Ausflüge, Lernförderung gefördert. Antragstellung je nach Leistungsbezug beim Jobcenter oder Landratsamt. Bei Empfänger Bürgergeld ist das Jobcenter zuständig für die Antragstellung. Empfänger von Kinderzuschlag und Wohngeld ist das Landratsamt zuständig.
Die Jugendhilfe gilt auch für ausländische Eltern, wenn eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besteht. Die Übernahme der Kinderbetreuungskosten ist keine Sozialhilfeleistung und daher ausländerrechtlich unbedenklich. Der Lebensunterhalt muss aber unabhängig von dieser Leistung gesichert sein und orientiert sich am BAföG Höchstsatz. Der aktuelle Betrag für ein Sperrkonto liegt bei 861 Euro in Konstanz, ab Oktober 2022 dann 934 Euro.
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Auch wenn die studierenden Eltern ggf. keinen eigenen Anspruch auf SGB II Leistungen haben, gilt das nicht für deren Kinder. Sie können einen eigenen Anspruch auf Sozialgeld sowie die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung haben. Dabei werden Kindergeld und etwaige Unterhaltszahlungen als Einkommen der Kinder angerechnet. Falls der Vater des Kindes keinen Unterhalt zahlt, besteht die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu bekommen.
Hinweis: Falls die Mutter für sich oder das Kind Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen möchte, besteht die Verpflichtung, den Namen des Kindsvaters anzugeben.
Sie sind Teil der Bedarfsgemeinschaft der studierenden Eltern und haben Anspruch auf Sozialgeld in Höhe des Regelsatzes .
Für sie besteht als Erwerbsfähige einen eigener Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Anträge auf ALG II oder Sozialgeld gelten ab Antragstellung und müssen schriftlich beim örtlich zuständigen Job-Center eingereicht werden.
Alleinerziehende können nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Unterhalt für ihr Kind aus öffentlichen Mitteln erhalten, wenn das Kind keinen Unterhalt vom anderen Elternteil bezieht und ihm auch keine Waisenbezüge zustehen.
Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Er ist allerdings ausgeschlossen, wenn beide Elternteile zusammenleben oder der/die Alleinerziehende heiratet. Dies gilt auch, wenn der/die Alleinerziehende keine Auskünfte über den anderen Elternteil gibt oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils nicht mitwirkt.
Das Jugendamt übernimmt die Unterhaltszahlung bis zur Höhe des Mindestunterhalt minus Kindergeld
Für Kinder unter 6 Jahren 187 Euro
Für Kinder von 6 bis einschließlich 11 Jahren 252 Euro
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren 338 Euro (aber besondere Voraussetzungen siehe §1 Abs.1a Unterhaltsvorschussgesetz!)
Weitere Auskünfte und Anträge erhalten Sie beim örtlich zuständigen Jugendamt.