Am 12. August 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf für die 30. BAföG-Novelle beschlossen. Die Änderungen sind jedoch noch nicht endgültig. Nun folgt das parlamentarische Verfahren. Dabei kann sich der Entwurf noch ändern.
Das sind die wichtigsten geplanten Änderungen
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Mehr Geld fürs Wohnen
Die Wohnkostenpauschale für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen, soll zum Sommersemester 2027 von aktuell 380 Euro auf 440 Euro pro Monat steigen.
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Höherer Grundbedarf
Zum Wintersemester 2027/28 soll der Grundbedarf von derzeit 475 Euro auf 503 Euro steigen. Zum Sommersemester 2029 ist eine weitere Erhöhung auf bis zu 563 Euro vorgesehen.
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Freibeträge steigen regelmäßig
Ab dem Wintersemester 2028/29 sollen die Freibeträge jährlich um 1,5 Prozent steigen. Das betrifft unter anderem die Bemessung des BAföG am Einkommen der Eltern.
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Weniger Bürokratie
Der Leistungsnachweis nach dem vierten Fachsemester soll entfallen.
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Antragstellung wird verpflichtend digital
BAföG-Anträge sollen künftig grundsätzlich ausschließlich digital über das Online-Portal BAföG-Digital gestellt werden. Parallele Anträge über Papier, Fax oder E-Mail sollen damit entfallen.
Mehr Geld – aber reicht das?
Das Deutsche Studierendenwerk (DSW) begrüßt die geplanten Erhöhungen zwar grundsätzlich, sieht aber weiterhin Nachbesserungsbedarf. Die Erhöhung der Wohnkostenpauschale ist ein wichtiger Schritt. Gleichzeitig zeigt der Vergleich mit den tatsächlichen Wohnkosten, dass die geplante Pauschale für viele Studierende – vor allem an teuren Studienstandorten – weiterhin nicht ausreichen wird. Die vorgesehenen 440 Euro liegen deutlich unter der durchschnittlichen Miete von 512 Euro für ein WG-Zimmer auf dem freien Wohnungsmarkt. Das DSW macht sich deshalb für eine frühere und weitere Anpassung der Pauschale stark.
Kritik gibt es auch am Tempo der Reform. So soll der Grundbedarf erst zum Sommersemester 2029 vollständig auf 563 Euro steigen. Viele Studierende, die heute BAföG beziehen, werden von dieser vollständigen Anpassung kaum noch profitieren, wie das DSW hinweist. Stefan Grob vom DSW macht diesen Punkt auch in einem aktuellen Interview deutlich.
Digitaler Antrag ist noch kein digitales Verfahren
Grundsätzlich begrüßen wir die geplante einheitliche digitale Antragstellung für das BAföG. Eine klare digitale Antragstellung vereinfacht die Abläufe für Studierende und BAföG-Ämter. Aus unserer Arbeit wissen wir jedoch auch: Mit einem digitalen Antrag allein ist das Verfahren noch nicht vollständig digitalisiert. Ihr könnt bereits euren Antrag über BAföG Digital bei Seezeit einreichen. Unser BAföG-Amt arbeitet aber leider noch nicht mit einer elektronischen Akte. Nach der digitalen Antragstellung entsteht deshalb ein Medienbruch und die weitere Bearbeitung und Archivierung läuft noch klassisch in Papierakten.
Das ist kein Seezeit-spezifisches Problem. Auch in anderen BAföG-Ämtern müssen die Anträge nach dem Eingang in Papierakten überführt werden. Damit die Digitalisierung wirklich zu einfacheren und schnelleren Abläufen beitragen kann, müssen deshalb auch die weiteren Bearbeitungsschritte konsequent digitalisiert werden.
Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass Änderungen mitten in laufenden Bewilligungszeiträumen zahlreiche Neuberechnungen auslösen können, wie auch das DSW darauf hinweist. Für die Umsetzung ist deshalb auch eine ausreichende technische, personelle und finanzielle Ausstattung der BAföG-Ämter unbedingt erforderlich.
fzs kritisiert geplante Verschlechterungen
Der freie zusammenschluss von student*innenschaften (fzs) bewertet den vorliegenden Entwurf noch deutlich kritischer. Dabei verweist er auch auf die Änderungen, die für einzelne Gruppen eine geringere Förderung bedeuten können.
Der fzs kritisiert diese Verschlechterungen deutlich. Rahel Schüssler, fzs-Referentin für BAföG und studentisches Wohnen, sagt dazu: „Die Bundesregierung sorgt dafür, dass Studierende mit ohnehin wenig Geld am Ende noch weniger haben.“
So soll die Wohnpauschale für BAföG-Beziehende, die bei ihren Eltern wohnen, zunächst sinken und später ganz entfallen. Auch die bisherigen Ausnahmen, die einen BAföG-Bezug bei einem Ausbildungsbeginn nach dem 45. Lebensjahr ermöglichen, sollen gestrichen werden. Diese Punkte sehen auch wir kritisch.
Was bedeutet das jetzt für dich?
Für deinen BAföG-Antrag ändert sich aktuell noch nichts.
Der Kabinettsbeschluss ist zwar ein wichtiger Schritt, doch die 30. BAföG-Novelle ist noch nicht endgültig verabschiedet. Als Nächstes befassen sich Bundestag und Bundesrat mit dem Gesetzentwurf. Im parlamentarischen Verfahren können sich einzelne Regelungen noch ändern.
Bis neue Regelungen beschlossen sind und in Kraft treten, gelten die bisherigen BAföG-Bestimmungen. Du kannst deinen Antrag deshalb wie gewohnt stellen und musst nicht auf die Reform warten.
BAföG beantragen
Stelle deinen Antrag am besten frühzeitig. Denn BAföG wird frühestens ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei uns eingeht – frühestens ab Beginn des Studiums. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
Ein Beispiel
Dein Studium beginnt im Oktober, du stellst deinen Antrag aber erst im November. Dann kannst du für Oktober grundsätzlich kein BAföG mehr erhalten.
Du schaffst es nicht, den vollständigen Antrag rechtzeitig einzureichen oder bist dir noch nicht sicher, ob BAföG für dich infrage kommt?
Dann kannst du zunächst einen formlosen Antrag zur Fristwahrung stellen. Damit sicherst du den Monat der Antragstellung. Anschließend kannst du dich über die Förderung informieren, die nötigen Unterlagen zusammenstellen und den vollständigen Antrag über BAföG Digital nachreichen.
Erst wenn die erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen, kann unser BAföG-Team mit der eigentlichen Bearbeitung beginnen.
Quellen
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Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)
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Deutsches Studierendenwerk (DSW) - Interview mit Stefan Grob, Youtube