Regelung zum BAföG-Antrag nach Cyberangriff auf das Hochschulservicezentrum BaWü

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BAföG trotz fehlender Nachweise beantragen oder weiter beziehen 

Aufgrund eines Cyberangriffs auf das Hochschulservicezentrum Baden-Württemberg sind einige Bescheinigungen der Hochschulen derzeit möglicherweise nicht verfügbar. Damit wir eure BAföG-Anträge trotzdem weiterbearbeiten können, gibt es vorübergehend alternative Nachweise.

Immatrikulationsbescheinigung (§ 9 BAföG) 

Bei Erstanträgen: Wenn ihr aktuell keine Immatrikulationsbescheinigung erhalten könnt, akzeptieren wir alternativ:


Bei Weiterförderungsanträgen: Wir können euren Antrag zunächst auch ohne Immatrikulationsbescheinigung bearbeiten. Ihr könnt die Bescheinigung nachreichen, sobald sie wieder verfügbar ist. 

Leistungsnachweis (§ 48 BAföG) zur Weiterförderung ab dem 5. Fachsemester 

Ihr könnt derzeit weder das Formblatt 05 noch eine Kopie eures Notenkontos erhalten? Dann könnt ihr vorübergehend diese unterschriebene Selbsterklärung einreichen.

Darin gebt ihr an, wie viele ECTS-Punkte ihr bis zum Ende des maßgeblichen Fachsemesters erbracht habt und ob ihr die für euren Studiengang üblichen Leistungen erreicht habt. Falls noch Leistungen fehlen, müsst ihr diese ebenfalls angeben.

Wichtig: Formblatt 05 muss nachgereicht werden 

Die Selbsterklärung ersetzt das Formblatt 05 nur vorübergehend. Sobald eure Hochschule eure Studienleistungen wieder bestätigen kann, müsst ihr das ausgefüllte und bestätigte Formblatt 05 unaufgefordert und unverzüglich nachreichen.

Beachtet bitte auch: Weichen eure Angaben in der Selbsterklärung vom später durch die Hochschule bestätigten Leistungsstand ab, kann dies dazu führen, dass bereits gezahlte BAföG-Leistungen zurückgefordert werden.